top of page

Deutschland: Reformstau bei Patient:innenrechten

  • 17. Feb.
  • 5 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 23. Feb.

Das deutsche Patientenrechtegesetz wurde 2013 eingeführt – als erster Versuch, die Rechte von Patient:innen gesetzlich festzuhalten. Seitdem ist jedoch kaum etwas weiterentwickelt worden. Es ist höchste Zeit, dass sich das ändert!



Das Patientenrechtegesetz wurde 2013 eingeführt. Mit den §§ 630a bis 630h BGB wurden Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation, Akteneinsicht und besondere Beweisregeln erstmals systematisch geregelt. Das war ein wichtiger Schritt. Seitdem sind jedoch keine grundlegenden Weiterentwicklungen erfolgt.


Dabei ist der Reformbedarf seit Jahren bekannt. Zum zehnjährigen Bestehen des Patientenrechtegesetzes kündigte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eine Weiterentwicklung an. Auch der Patientenbeauftragte der vorherigen und aktuellen Bundesregierung Stefan Schwartze (SPD) wies wiederholt auf strukturelle Defizite hin, insbesondere bei Beweisführung und Transparenz. In Koalitionsverträgen fanden sich vage Absichtserklärungen für stärkere Patientenrechte. Angemessene gesetzliche Reformen wurden jedoch nicht umgesetzt.


Aktuell liegt mit Stand Februar 2026 ein neuer Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vor (Drucksache 21/3796), der unter anderem Beweiserleichterungen, klare Organisationsverantwortung und verbindliche Gutachtenstandards fordert.


Opfer von Behandlungsfehlern werden allein gelassen


Die Realität zeigt: Wer einen Behandlungsfehler vermutet, muss meist selbst aktiv werden – Unterlagen anfordern, Gutachten einholen, juristische Schritte prüfen. Betroffene stehen vor komplexen medizinischen und rechtlichen Fragen, finanziellen Risiken und oft jahrelangen Verfahren.


Die aktuellen gesetzlichen Regelungen gewährleisten jedoch keine unabhängige, niedrigschwellige und strukturell abgesicherte Aufarbeitung. Informationsvorsprünge und sämtliche Beweismittel liegen weiterhin auf Seiten der Einrichtungen. Beweisrisiken tragen überwiegend die Geschädigten.


Wo es strukturell noch hakt


Trotz gesetzlicher Regelungen bestehen wesentliche Lücken. Viele der folgenden Punkte sind für unsere Vereinsmitglieder keine abstrakten Rechtsfragen. Sie haben diese Defizite im konkreten Verfahren selbst erlebt.

  • Keine klar geregelte Organisationsverantwortung Hinter Behandlungsfehlern stehen selten ausschließlich einzelne Fehlentscheidungen. Oft spielen auch strukturelle Faktoren eine Rolle, etwa Überlastung, Personalmangel oder unklare Abläufe. Organisatorische Verantwortung lässt sich zwar juristisch herleiten, sie ist aber im entsprechenden § 630a BGB nicht klar und eigenständig geregelt. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht der Klinik- oder Praxisleitung, für sichere Rahmenbedingungen zu sorgen, ist nicht explizit formuliert. Dazu gehören zum Beispiel ausreichend Personal, funktionierende Abläufe, klare Zuständigkeiten oder angemessene Hygienestrukturen.

  • Fehlende Pflicht zur aktiven Fehleroffenlegung Ausgerechnet beim zentralen Punkt – der Wahrheit über das, was passiert ist – lässt das Gesetz Betroffene im Stich. § 630c BGB verpflichtet zur Information über mögliche Behandlungsfehler nur in eng begrenzten Situationen, vor allem auf Nachfrage oder zur Abwendung unmittelbarer Gefahren. Eine umfassende verbindliche Offenlegungspflicht mit klaren Fristen und Konsequenzen, wie sie England kennt, gibt es in Deutschland nicht. Damit wird Aufklärung zur Holschuld – und das macht aus Betroffenenperspektive ein strukturelles Unrecht.

  • Hohe Hürden bei der Beweisführung Wer Schadensersatz geltend machen will, muss grundsätzlich nachweisen, dass ein Behandlungsfehler den eingetretenen Schaden verursacht hat. Die Beweislastverteilung ist in § 630h BGB geregelt. Nach § 286 ZPO muss das Gericht überzeugt sein, dass der Behandlungsfehler tatsächlich die Ursache des Schadens war. Zugleich besteht ein erhebliches Wissensgefälle zwischen den Beteiligten – die Behandlerseite verfügt über Fachkenntnisse und Zugang zu allen Unterlagen, Geschädigte in der Regel nicht. Gerade bei komplexen Verläufen ist der erforderliche Nachweis daher oft kaum zu führen. Beweiserleichterungen greifen nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei groben Behandlungsfehlern. Zudem ziehen sich Prozesse häufig über Jahre.

  • Erschwertes Akteneinsichtsrecht Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen (§ 630g BGB). In der Praxis kommt es häufig zu teils monatelangen Verzögerungen und Streit über die Vollständigkeit der Unterlagen. Und: Viele für die Aufklärung entscheidenden Informationen liegen außerhalb der Patientenakte, etwa organisationsbezogene Nachweise.  Für deren gesicherte Herausgabe gibt es bisher keine klare, niedrigschwellige gesetzliche Vorgabe.


  • Schlupflöcher im Aufklärungsrecht

    Medizinische Maßnahmen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten erfolgen (§ 630d BGB). Grundlage dafür ist eine verständliche und umfassende Aufklärung über Art, Risiken und Alternativen der Behandlung (§ 630e BGB). Dieses Prinzip ist im deutschen Recht seit dem 19. Jahrhundert anerkannt.

    § 630h BGB enthält jedoch eine folgenschwere Einschränkung: Selbst wenn die Aufklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sich die Behandlerseite darauf berufen, dass auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt worden wäre. In der Praxis verlagert das den Streit häufig auf hypothetische Entscheidungen – ein Feld, das Betroffene kaum ‘beweisen’ können. Auch bei mangelhafter Aufklärung kann ein Anspruch scheitern. Das Recht auf Aufklärung und Selbstbestimmung verliert dadurch im Konfliktfall an Durchsetzungskraft und kann sogar zur Hürde für Betroffene werden.

  • Unterschiedliche Qualität medizinischer Gutachten (ZPO) Gerichtliche Entscheidungen hängen maßgeblich von medizinischen Sachverständigen ab. Für deren Auswahl, Qualifikation und Unabhängigkeit bestehen bislang keine bundeseinheitlich verbindlichen gesetzlichen Standards. Gleichzeitig ist es für Betroffene schwierig, gegen fehlerhafte oder einseitige Gutachten vorzugehen.  Damit können fehlerhafte oder parteiische medizinische Gutachten zur ‘Schlüsseltür’ werden, an der Verfahren hängen bleiben

  • Keine niedrigschwellige finanzielle Entlastung für Geschädigte

    Wer durch einen Behandlungsfehler schwer geschädigt wurde, ist in Deutschland für eine Entschädigung auf eine außergerichtliche Einigung oder einen individuellen Zivilprozess angewiesen. Beide Wege können sich über Jahre hinziehen. Eine unabhängige, schnelle Grundabsicherung gibt es nicht. Ein staatlich oder gemeinschaftlich getragener Entschädigungsfonds wie z.B. in Dänemark existiert nicht. Für schwer und dauerhaft Geschädigte bedeutet das: Notwendige Anschaffungen, pflegebedingte Mehrkosten oder Verdienstausfälle müssen oft finanziert werden, während das Verfahren noch läuft. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass berechtigte Ansprüche aus finanziellen Gründen nicht weiterverfolgt werden können.

  • Keine Erhebung und Auswertung besonders gravierender Fehler

    Schwere, eindeutig vermeidbare Ereignisse – sogenannte „Never Events“ – werden in Deutschland nicht in einem verbindlichen, bundesweiten Register erfasst und ausgewertet. Es gibt weder eine gesetzliche Meldepflicht noch eine unabhängige, standardisierte Aufarbeitung solcher Vorfälle. Dadurch fehlen systematische Transparenz, verbindliche Lernprozesse und wirksame Präventionsmechanismen, die weitere schwere Fehler verhindern könnten.


  • Keine verbindliche Unterstützung durch Krankenkassen Nach § 66 SGB V sollen Krankenkassen Versicherte unterstützen, wenn ein Behandlungsfehler vermutet wird - müssen es also nicht. Umfang, Tiefe und Dauer der Unterstützung sind jedoch nicht verbindlich festgelegt. Zwar können Krankenkassen etwa eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst veranlassen. Eine Pflicht zur aktiven Information bei erkennbaren Hinweisen oder zur weitergehenden Begleitung bei Verfahren besteht jedoch beispielsweise nicht.

    Ob und wie intensiv eine Krankenkasse unterstützt, bleibt damit weitgehend vom Einzelfall abhängig. Für Betroffene entsteht dadurch eine erhebliche Unsicherheit.


  • Keine spezialisierte strafrechtliche Kompetenz Strafverfahren wegen schwerer Behandlungsfehler sind medizinisch und rechtlich komplex. Anders als etwa im Wirtschafts- oder Korruptionsstrafrecht gibt es hierfür jedoch keine flächendeckenden spezialisierten Einheiten. Die Organisation der Staatsanwaltschaften fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Dennoch halten wir bundesweit einheitliche Vorgaben oder verbindliche Leitlinien für notwendig, um Fachkompetenzen zu bündeln, Verfahren sachgerecht zu führen und um aus vorangegangenen Fallkonstellationen lernen zu können.


Zehn Punkte: Was sich konkret ändern muss


Aus unserer Sicht braucht es eine umfassende Reform von Haftungs-, Verfahrens- und Präventionsstrukturen im Gesundheitswesen. Dazu gehören:

  1. eine ausdrücklich gesetzlich geregelte Organisationsverantwortung der Einrichtungsträger einschließlich Schutz für Hinweisgeber:innen

  2. verpflichtende und zeitnahe Fehleroffenlegung gegenüber Patient:innen

  3. faire Beweiserleichterungen einschließlich Beweislastumkehr bei Organisationsmängeln sowie beschleunigte Verfahren

  4. ein effektives sofortiges Akteneinsichtsrecht einschließlich aller behandlungs- und organisationsrelevanten Unterlagen

  5. Stärkung des Aufklärungsrechts durch Einschränkung der „hypothetischen Einwilligung“

  6. bundeseinheitlich verbindliche Qualitäts- und Unabhängigkeitsstandards für medizinische Sachverständige z.B. durch die Einführung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

  7. die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für schwer geschädigte Patient:innen

  8. ein bundesweit verbindliches Never-Event-Register mit gesetzlicher Meldepflicht für schwerwiegende, eindeutig vermeidbare Ereignisse sowie einer unabhängigen Aufarbeitung

  9. eine verpflichtende, konkret definierte Unterstützung durch Krankenkassen

  10. spezialisierte medizinische Schwerpunktstaatsanwaltschaften mit bundesweit verbindlichen Standards zur Bündelung von Fachkompetenz


bottom of page