
Satzung
Gemeinnützig nach §52 Abgabenordnung
Satzung des Vereins “Fokus Behandlungsfehler”
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins „Fokus Behandlungsfehler“ am 17. Oktober 2025 beschlossen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
a. Der Verein führt den Namen „Fokus Behandlungsfehler“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
b. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
c. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
a. Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verbraucherschutzes sowie der Hilfe für Zivilbeschädigte.
c. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
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Informations- und Aufklärungsarbeit zur Prävention von Behandlungsfehlern, zur Förderung der Patientensicherheit sowie zur Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten – einschließlich verbraucherschutzorientierter Inhalte zu Patientenrechten, Beschwerdemöglichkeiten und strukturellen Risiken im Gesundheitswesen;
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Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten durch persönliche und digitale Treffen von Betroffenen zwecks Förderung des Austauschs zwischen Betroffenen;
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Fachlichen Austausch und Netzwerkbildung mit relevanten Akteuren aus Gesundheitswesen, Wissenschaft, Selbsthilfe, Politik und Zivilgesellschaft;
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Mitwirkung an der Verbesserung von Rahmenbedingungen im Sinne der Patientensicherheit und des Verbraucherschutzes im Gesundheitswesen, insbesondere durch sachbezogene Kommunikation mit politischen Entscheidungsträgern;
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Unterbreitung konkreter gesetzgeberischer Vorschläge zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke;
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Auseinandersetzung mit ethischen Fragestellungen im Gesundheitswesen, insbesondere im Zusammenhang mit Patientensicherheit, Behandlungsfehlern, informierter Entscheidung und strukturellen Verantwortungskonflikten, z. B. durch öffentliche Diskussionen, Stellungnahmen oder Bildungsangebote.
d. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege oder des Verbraucherschutzes oder der Hilfe für Zivilbeschädigte.
g. Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
a. Der Verein hat Vollmitglieder und Fördermitglieder.
b. Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person oder jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
c. Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen, ohne sich aktiv zu beteiligen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in Vereinsorgane gewählt werden.
d. Über den in Textform zu stellenden Antrag für eine Vollmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller/in Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (Vollmitglied)
a. Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds;
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durch freiwilligen Austritt;
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durch Streichung von der Mitgliederliste;
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durch Ausschluss aus dem Verein.
b. Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
d. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (Vollmitglied)
a. Vollmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
b. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sind jedoch berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Vorschläge einzubringen.
c. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
a. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.
b. Fördermitglieder können ihren Beitrag frei bestimmen, mindestens jedoch den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestförderbeitrag.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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der Vorstand,
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der Beirat,
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die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
a. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern:
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der/dem 1. Vorsitzenden,
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der/dem 2. Vorsitzenden,
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der/dem Schatzmeister/in,
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der/dem Schriftführer/in.
b. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. Der Vorstand kann beschließen, nicht besetzte Ämter kommissarisch von einem seiner Mitglieder wahrnehmen zu lassen, bis die Ämter durch Wahl nachbesetzt werden.
c. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/die 1. oder der/die 2. Vorsitzende.
d. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000, – EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist. Die Form der Zustimmung richtet sich nach § 12.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
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Einberufung der Mitgliederversammlung;
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
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Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
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Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
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Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
a. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
b. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
c. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer/innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Sitzungen des Vorstands können als Präsenzveranstaltungen, virtuelle Sitzungen oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Form der Durchführung wird vom Einberufenden festgelegt und mit der Einladung zur Sitzung bekanntgegeben. Bei virtuellen oder hybriden Sitzungen ist sicherzustellen, dass alle Vorstandsmitglieder ihre Rechte, insbesondere Stimm- und Rederechte, in gleicher Weise wie bei einer Präsenzsitzung wahrnehmen können.
§ 12 Der Beirat
a. Der Beirat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
b. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge für die Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 EUR beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
c. Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird von dem bzw. der 1. Vorsitzenden/r oder 2. Vorsitzenden/r des Vereins in Textform oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
d. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
e. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
f. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
g. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
h. Die Beschlüsse des Beirats sind schriftlich niederzulegen und von einem Beiratsmitglied zu unterschreiben. Für den Nachweis der Beschlussfassung genügt es, wenn hierüber eine Niederschrift aufgenommen wurde und der Schriftführer des Vereins feststellt, dass der Unterzeichner der Niederschrift Beiratsmitglied ist.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
a. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
b. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
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Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
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Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
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Ernennung von Ehrenmitgliedern.
c. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
a. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
b. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder als Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Bei virtuellen oder hybriden Sitzungen ist sicherzustellen, dass alle Vorstandsmitglieder ihre Rechte, insbesondere Stimm- und Rederechte, in gleicher Weise wie bei einer Präsenzsitzung wahrnehmen können. Über die Form entscheidet der Vorstand bei der Einberufung.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
b. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt; zum/zur Protokollführer/in kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
c. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
d. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
e. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann unmittelbar im Anschluss eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
f. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden - die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
g. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
h. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von/m Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
