
Rechtliche Wege
Der Unterschied zwischen Zivil- und Strafrecht
Worum geht es Ihnen?
Nach einem vermuteten schweren Behandlungsfehler stehen viele Betroffene vor der Frage, welcher Weg für sie der richtige ist. Dabei hilft es, zunächst das eigene Ziel zu klären: Möchte ich verstehen, was passiert ist? Geht es mir um Entschädigung? Um Anerkennung des erlittenen Unrechts? Um Verantwortung? Oder um die strafrechtliche Klärung individueller Schuld?
Diese Ziele können sich überschneiden, führen aber nicht immer über denselben Weg. Ein zivilrechtliches Verfahren zielt vor allem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ein strafrechtliches Verfahren prüft, ob eine Person sich strafbar gemacht hat. Beide Wege können belastend sein und setzen unterschiedliche rechtliche Maßstäbe.
Unser Rat ist: Fordern Sie die Patientenakte zeitnah an. Klären Sie dann möglichst mit juristischer Unterstützung, welches Ziel für Sie im Vordergrund steht und welcher Weg dazu passt.
Bitte beachten Sie: Wir als Verein können und dürfen keine juristische Beratung leisten. Die hier aufgeführten Informationen ersetzen keine rechtliche Prüfung. Bitte holen Sie sich im Zweifel anwaltliche Unterstützung, auch um mögliche Fristen und Ansprüche nicht zu gefährden.
Zivilrechtlicher Weg
Ziel:
Finanzielle Entschädigung und Klärung zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Schadensersatz, bei Todesfällen ggf. Ansprüche von Erb:innen oder nahen Angehörigen)
Typische Schritte:
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Außergerichtliche Klärung und Anspruchsprüfung.
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Möglich sind zum Beispiel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes über die gesetzliche Krankenkasse, ein Schlichtungsverfahren der Landesärztekammern, ein Privatgutachten oder anwaltliche Verhandlungen.
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Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen prüfen außergerichtlich, ob ein Gesundheitsschaden vorliegt, ob die Behandlung fehlerhaft war und ob der Schaden nachweisbar auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
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Der Klageweg bleibt unabhängig vom Ausgang eines Schlichtungsverfahrens offen.
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Wenn keine Einigung erzielt wird: Zivilklage vor Gericht.
Wer handelt?
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Die Betroffenen machen ihre Ansprüche selbst geltend, in der Regel mit anwaltlicher Unterstützung.
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Bei verstorbenen Patient:innen können je nach Fall Erb:innen oder nahe Angehörige Ansprüche geltend machen.
Mögliche Ergebnisse:
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Außergerichtlicher Vergleich oder Einigung.
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Anerkennung einzelner Ansprüche durch Behandlerseite oder Haftpflichtversicherung.
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Gerichtsurteil mit Entschädigung für Betroffene.
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Teilweise erfolgreiche Klage.
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Klageabweisung, keine Entschädigung und ggf. Kostenrisiko.
Strafrechtlicher Weg
Ziel:
Klärung strafbarer individueller Schuld
(z. B. fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung oder Tötung)
Typische Schritte:
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Betroffene können selbst Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. (Hinweis: vorher juristisch beraten lassen)
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Bei einem Offizialdelikt ermitteln die Behörden von Amts wegen, sobald ein Anfangsverdacht bekannt wird.
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Bei bestimmten Delikten kann zusätzlich ein Strafantrag erforderlich sein.
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Staatsanwaltschaft und Polizei prüfen und ermitteln.
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Die Staatsanwaltschaft entscheidet: Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.
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Bei Anklage folgt ein gerichtliches Strafverfahren.
Wer handelt?
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Hauptsächlich die Staatsanwaltschaft (nicht die Betroffenen selbst).
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Aber: Betroffene können als Zeug:innen gehört werden und Informationen einbringen und ggf. als Nebenkläger:innen tätig werden.
Mögliche Ergebnisse:
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Einstellung des Verfahrens, wenn sich der Tatverdacht nicht ausreichend erhärtet.
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Strafbefehl als schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
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Anklage und gerichtliches Strafverfahren.
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Verurteilung einer oder mehrerer verantwortlicher Personen.
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Freispruch, wenn strafrechtliche Schuld nicht festgestellt werden kann.
Gut zu wissen
Fachärztlicher Standard
Ärzt:innen sind gesetzlich nicht verantwortlich, wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt.
Sie schulden keine Heilung, sondern eine sorgfältige Behandlung nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden fachärztlichen Standard.
Nur wenn davon negativ abgewichen wird, kann im juristischen Sinne ein Behandlungsfehler vorliegen.
Achtung, Verjährung!
Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren – ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und Schaden erfahren haben oder hätten erfahren können.
Die Verjährung pausiert z. B. beim Schlichtungsverfahren, laufenden Vergleichsverhandlungen, (außer-)gerichtlichen Verfahren.
Zivil oder Strafverfahren
Der zivil- und der strafrechtliche Weg schließen sich nicht aus.
Beide Wege sind grundsätzlich möglich – meist wird jedoch ein Verfahren ausgesetzt, bis das andere abgeschlossen ist.
Sonderfall Beweislast
Grundsätzlich müssen Patient:innen einen Behandlungsfehler beweisen. In bestimmten Fällen kehrt sich die Beweislast jedoch um – etwa bei groben Behandlungsfehlern. Dann muss die Behandlerseite nachweisen, dass kein Fehler vorlag.
Diese Beweislastumkehr gilt nur für den zivilrechtlichen Weg!

Menschen, die durch Behandlungsfehler schwer geschädigt wurden, werden in Deutschland rechtlich oft wie Opfer zweiter Klasse behandelt. Zu oft fehlt es an medizinischer Fachkompetenz der Staatsanwaltschaften und Gerichte, sowie dem juristischen Willen, auch in komplexen medizinischen Fragestellungen adäquat und unvoreingenommen zu ermitteln.
Was fehlt, sind Urteile mit Signalwirkung, insbesondere bei schweren medizinischen Standard-Unterschreitungen. Juristische Urteile, die etablierte Sicherheitsstandards und die in Deutschland ohnehin wenigen Patientenrechte nicht relativieren oder gar untergraben, sondern sie schützen und wahren. Im Sinne eines verlässlichen Patientenschutzes zu unser aller Sicherheit.
Martje Ratzow
Schriftführerin Fokus Behandlungsfehler e.V.

