Wenn medizinische Gutachten fehlerhaft sind
- 13. Feb.
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Aktualisiert: 22. Feb.
Erscheint ein medizinisches Gutachten fehlerhaft oder einseitig, gibt es in Deutschland rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen - zumindest auf dem Papier. In der Praxis sind diese Instrumente jedoch nur eingeschränkt wirksam und für Betroffene mit hohen Hürden verbunden.
Ein Blick in die gesetzlichen Regelungen zeigt zunächst ein formal vorhandenes Instrumentarium:
Im Gerichtsverfahren können Einwendungen erhoben, ein weiteres Gutachten angeregt oder die Ablehnung wegen Befangenheit beantragt werden (ZPO §§406, 411 Abs. 4 und 412).
Eine Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist gesetzlich begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch kommt nur in Betracht, wenn das Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstattet wurde (§ 839a BGB). Einfache Fehlbeurteilungen genügen nicht.
Vorsätzlich falsche Aussagen vor Gericht können strafrechtliche Konsequenzen haben (§§ 153 ff. StGB).
Soweit die Theorie. In der Praxis erleben wir jedoch, dass die erfolgreiche Anfechtung eines fehlerhaften Gutachtens für Betroffene mit erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Hürden verbunden ist.
Auch Klagen aufgrund fehlerhafter Gutachten stellen für Geschädigte eine erhebliche Hürde dar. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Patient:innen gegen medizinische Sachverständige keine Beweiserleichterungen erhalten (BGH, Beschluss vom 30.01.2020 – III ZR 91/19). Sie müssen also trotz fachlicher Unterlegenheit selbst nachweisen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Blick nach Österreich
Zum Vergleich: Auch im österreichischen Recht bestehen Haftungsmöglichkeiten bei fehlerhaften Gutachten (§§ 1295 ff. ABGB). Für Personen mit besonderer Fachkunde – darunter auch medizinische Sachverständige – gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab (§ 1299 ABGB). Maßgeblich ist, ob sie jene Sorgfalt angewendet haben, die von Angehörigen ihres Berufsstandes erwartet werden kann.
Darüber hinaus sind bei ärztlichen Gutachter:innen berufsrechtliche Konsequenzen im Ärztegesetz ausdrücklich geregelt und gesetzlich verankert (§§ 136 ff. ÄrzteG 1998).
Hohe Hürden für Betroffene
Unabhängig davon, wie die rechtlichen Instrumente ausgestaltet sind, ist es für Betroffene schwerer Behandlungsfehler in der Praxis sehr schwierig, sie erfolgreich zu nutzen. Verfahren dauern oft lange, sind mit erheblichen Kostenrisiken verbunden und zwingen Geschädigte, sich erneut intensiv mit dem erlittenen Geschehen, noch zusätzlich zum Ursprungsverfahren, auseinanderzusetzen.
Zudem sind die gesetzlichen Hürden so hoch, dass selbst fachlich fehlerhafte oder einseitige Gutachten nur selten rechtliche Folgen haben. Das bestehende Ungleichgewicht zwischen medizinischer Fachkompetenz und betroffener Partei wird dadurch nicht korrigiert, sondern bleibt bestehen.




