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Behandlungsfehler: Sagt es mir jemand?

  • 17. Feb.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 9. März

In Deutschland besteht keine generelle Pflicht, Patient:innen über vermutete oder offensichtliche Behandlungsfehler zu informieren. Das Gesetz sieht eine Offenlegung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor.




Eingeschränkte Informationspflicht


Nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB müssen Behandelnde über erkennbare Umstände, die die Annahme eines eigenen oder fremden Behandlungsfehlers begründen, nur dann informieren,

  • wenn betroffene Patient:innen ausdrücklich danach fragen oder

  • wenn die Information erforderlich ist, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden.


Eine darüber hinausgehende generelle Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung von vermuteten oder auch offensichtlichen Fehlern wie beispielsweise in England besteht derzeit nicht. Ob und wie transparent informiert wird, hängt damit rechtlich stark vom Einzelfall ab.


Wenn Kollegialität Transparenz erschwert


Hinzu kommt, dass die ärztliche Berufsordnung, die die berufsrechtlichen und ethischen Grundlagen des ärztlichen Berufes enthält, eine kritische Informationsweitergabe an Patient:innen ebenfalls erschweren kann. Denn dort heißt es unter § 29 Abs. 4 der weitläufig geltenden Musterberufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte zum Punkt der "Kollegialen Zusammenarbeit":


"In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Personen sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch im Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitern und für den Dienst in den Krankenhäusern."


Diese Regel soll vor allem öffentliche Herabsetzungen verhindern, kann in der Praxis aber dazu beitragen, dass Fehler nicht offen angesprochen werden.

Damit befinden sich auch Behandelnde oder ärztliche Kolleg:innen in einem Dilemma.


Es stellt sich daher auch die Frage, ob die sehr begrenzte Auskunftspflicht nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB nicht oftmals heute schon die Kollision mit der ärztlichen Berufsordnung bedeutet?


Eine Frage des Respekts


Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie sich diese rechtlichen Grenzen in der Praxis auswirken können. Auch nach schwerwiegenden Behandlungsfehlern spricht häufig niemand proaktiv. Statt offener Kommunikation entsteht nicht selten der Eindruck einer Mauer des Schweigens, mutmaßlich getragen von der Sorge vor rechtlichen Konsequenzen.


Hinzu kommt, dass die derzeitige Informationspflicht über mögliche Behandlungsfehler erst auf Nachfrage greift. In der Praxis bedeutet das: Wer misstrauisch ist und aktiv nachfragt, hat eine Chance auf Aufarbeitung. Wer auf transparente Information vertraut, bleibt dagegen im Unklaren – und damit faktisch im Nachteil.


Und Behandlungsfehler passieren auch bei Patient:innen in narkotisiertem, also bewusstlosen oder eingeschränkt wahrnehmungsfähigen Zustand. Auch diese Personen können den Zeitraum der Behandlung regelmäßig selbst nicht kritisch hinterfragen.


All dies ist schwerlich vereinbar mit dem für eine erfolgreiche Behandlung zweifelslos unverzichtbaren Vertrauensverhältnis zwischen Ärzt:innen und Patient:innen sowie dem gesetzlich zugrunde liegenden Partnerschaftsgedanken zwischen den Beteiligten.


Insbesondere nach schweren Behandlungsfehlern bräuchte es umgehend die ehrliche fachliche Unterstützung bei der Aufarbeitung, um das Geschehene nicht noch weiter zu verschlimmern und den Weg der Aufklärung und Verarbeitung für die Opfer(familien) nicht unnötig zu verlängern.


Denn gerade in solchen Situationen wäre Transparenz entscheidend: nicht nur für mögliche Ansprüche, sondern für Vertrauen, Aufarbeitung und die Vermeidung weiterer Fehler.


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