Was tun bei Zweifel am medizinischen Gutachten?
- 22. Aug.
- 6 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 22. Aug.
Wie Sie Kritik strukturiert festhalten, welche Schritte je nach Art des Gutachtens möglich sind und warum Sie Fristen im Blick behalten sollten.
Dieser Artikel ist Teil 4 unserer Artikelreihe “Medizinische Gutachten - was Betroffene wissen müssen”. Gutachten spielen bei der Aufklärung eine zentrale Rolle – gleichzeitig ist es für Betroffene ohne medizinisches Fachwissen oft schwer einzuschätzen, wie belastbar eine Bewertung tatsächlich ist. Unsere Artikelreihe erklärt deshalb, welche Arten von Gutachten es gibt, worauf bei Sachverständigen, Auftrag und Unterlagen zu achten ist, wie Fehler, Schaden und Kausalität bewertet werden und welche Möglichkeiten Betroffene bei Zweifeln haben.
Wenn ein medizinisches Gutachten vorliegt, bleibt für Betroffene oft die Frage: Ist die Bewertung wirklich nachvollziehbar – und was kann ich tun, wenn mir etwas unklar oder widersprüchlich erscheint?
Nicht jede Unstimmigkeit bedeutet automatisch, dass ein Gutachten fachlich falsch ist. Es gibt aber typische Punkte, bei denen es sinnvoll ist, genauer hinzusehen.
Was genau erscheint Ihnen zweifelhaft?
Wie Sie Fachkompetenz, Prüfauftrag, Unterlagen und Sachverhaltsdarstellung überprüfen können, erläutern wir ausführlich in Teil 2 unserer Artikelreihe. Wie Gutachter den fachlichen Standard, einen möglichen Fehler, den Gesundheitsschaden und die Kausalität bewerten, erfahren Sie in Teil 3.
Anlass für konkrete Rückfragen kann insbesondere bestehen, wenn:
die Fragestellung unklar bleibt oder nicht vollständig beantwortet wird,
wichtige Unterlagen fehlen oder nicht berücksichtigt wurden, ohne dass dies erklärt wird,
der zugrunde gelegte Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend erscheint,
Widersprüche zwischen verschiedenen Unterlagen oder Darstellungen nicht aufgeklärt werden,
der Bewertungsteil keine nachvollziehbare fachliche Begründung enthält,
der zum Behandlungszeitpunkt geltende fachliche Standard nicht erklärt wird,
die Kausalität lediglich behauptet, aber nicht begründet wird,
oder die Zusammenfassung nicht zur vorherigen Begründung passt.
Ein einzelner Punkt bedeutet nicht automatisch, dass ein Gutachten grundsätzlich falsch ist. Solche Auffälligkeiten können aber Anlass sein, gezielt nachzufragen oder eine fachliche beziehungsweise juristische Prüfung einzuholen.
Einwände strukturiert festhalten
Allgemeine Aussagen wie „Das Gutachten stimmt nicht“ oder „Wichtige Punkte wurden übersehen“ lassen sich nur schwer überprüfen. Hilfreicher ist es, jeden Kritikpunkt möglichst konkret festzuhalten:
Fundstelle: Auf welcher Seite und in welchem Abschnitt steht die betreffende Aussage?
Aussage: Was wird im Gutachten dargestellt oder bewertet?
Problem: Warum erscheint Ihnen die Aussage falsch, unvollständig oder widersprüchlich?
Beleg: Welche Aktenstelle, welcher Befund oder welches andere Dokument spricht dafür?
Konkrete Frage: Was soll geklärt, korrigiert oder ergänzt werden?
Ärztliche und juristische Unterstützung suchen
Wenn Sie Ärzt:innen im Freundes- oder Bekanntenkreis haben, kann es hilfreich sein, gemeinsam auf Behandlungsunterlagen oder Gutachten zu schauen. Das ersetzt allerdings keine spezialisierte medizinrechtliche Einschätzung. Nicht jede Ärztin und nicht jeder Arzt ist mit medizinischer Begutachtung, Kausalitätsfragen und Arzthaftungsrecht vertraut.
Gerade wenn mögliche Ansprüche, Fragen zur Kausalität, Beweislast, Aufklärung oder Verjährung eine Rolle spielen, kann eine Beratung im Medizin- und Arzthaftungsrecht sinnvoll sein. Achten Sie möglichst darauf, dass Ihre anwaltliche Vertretung über Erfahrung im Arzthaftungsrecht verfügt. Aus unserer Sicht ist es zudem sinnvoll, gezielt nach Anwält:innen zu suchen, die schwerpunktmäßig oder ausschließlich die Patient:innenseite vertreten.
Eine mögliche erste Anlaufstelle ist das Medizinrechts-Beratungsnetz von Medizinrechtsanwälte e.V. Dort können Ratsuchende vorab einen Beratungsschein für ein einmaliges kostenloses Orientierungsgespräch mit einer Vertrauensanwältin oder einem Vertrauensanwalt beantragen.
Fristen im Blick behalten
Für Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Betroffene die wesentlichen Umstände sowie die möglicherweise verantwortliche Person kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nicht immer eindeutig bestimmen. Deshalb sollte die Verjährung frühzeitig anwaltlich geprüft werden!
Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sieht das Gesetz zusätzlich eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von 30 Jahren vor. Sie ist jedoch nur eine äußerste Grenze: Hat die reguläre Dreijahresfrist bereits begonnen, verschafft die Höchstfrist keine zusätzlichen 30 Jahre.
Wichtig: Das Einholen oder Abwarten eines Gutachtens hemmt die Verjährung nicht automatisch. Ob und durch welche Schritte die Verjährung gehemmt werden kann, hängt vom jeweiligen Verfahren und Einzelfall ab.
Diese Angaben betreffen zivilrechtliche Ansprüche. Für eine strafrechtliche Verfolgung gelten eigene Fristen. Bei fahrlässiger Körperverletzung kann zudem eine dreimonatige Strafantragsfrist zu beachten sein. Wer strafrechtliche Schritte erwägt, sollte sich deshalb ebenfalls frühzeitig beraten lassen.
Welche Schritte möglich sind, hängt von der Art des Gutachtens ab
Wir können nicht beurteilen oder versprechen, ob die genannten Schritte im konkreten Fall zu einer Änderung des Gutachtens oder einem anderen Ergebnis führen. Dennoch halten wir es für wichtig, nachvollziehbare Mängel nicht unbeanstandet zu lassen, sondern sie sachlich und konkret zu benennen - sowohl im Interesse der Betroffenen als auch im Interesse der Qualität medizinischer Begutachtung.
Gutachten des Medizinischen Dienstes
Gutachten des Medizinischen Dienstes werden im Auftrag der gesetzlichen Krankenkasse erstellt. Wenn aus Ihrer Sicht Unterlagen fehlen, der Sachverhalt unzutreffend dargestellt wurde oder wesentliche Fragen unbeantwortet geblieben sind, wenden Sie sich deshalb an Ihre Krankenkasse.
Benennen Sie die Kritikpunkte möglichst konkret. Sie können um Prüfung bitten, ob eine ergänzende Stellungnahme oder eine erneute fachliche Befassung möglich ist. Welche weiteren Schritte infrage kommen, hängt vom konkreten Fall und vom Vorgehen der Krankenkasse ab.
Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Ärztekammer
Bei Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen richten sich Stellungnahme-, Einwendungs- und Überprüfungsmöglichkeiten fristgerecht nach der jeweiligen Verfahrensordnung. Achtung, die Regelungen unterscheiden sich zwischen den Landesärztekammern.
Prüfen Sie deshalb insbesondere:
Bis wann können Sie zum Gutachten Stellung nehmen?
Können Ergänzungsfragen eingereicht werden?
Können weitere Unterlagen nachgereicht werden?
Ist eine ergänzende Prüfung oder Begutachtung vorgesehen?
Gerichtsgutachten
Bei einem Gerichtsgutachten sollten Einwendungen nicht eigenständig direkt an die sachverständige Person gerichtet, sondern innerhalb des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht werden.
Die Parteien können dem Gericht Einwendungen, Anträge und Ergänzungsfragen zum schriftlichen Gutachten mitteilen. Das Gericht kann dafür eine Frist setzen. Es kann außerdem eine schriftliche Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens anordnen oder die sachverständige Person zur mündlichen Erläuterung laden.
Da versäumte Fristen und unklare Einwendungen erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben können, sollten Sie das Vorgehen möglichst mit einer im Arzthaftungsrecht erfahrenen anwaltlichen Vertretung abstimmen.
Privatgutachten
Bei einem selbst beauftragten Privatgutachten können Sie den bzw. die Gutachter:in zunächst um Erläuterung, Korrektur oder Ergänzung bitten. Das gilt besonders, wenn sich sachliche Fehler feststellen lassen oder nachträglich weitere relevante Unterlagen vorliegen.
Bleiben fachliche Zweifel bestehen, kann eine weitere unabhängige Einschätzung sinnvoll sein. Bevor Sie ein zusätzliches kostenpflichtiges Gutachten beauftragen, sollten Sie jedoch klären, welche konkrete Frage es beantworten soll und welchen Nutzen es für das weitere Verfahren haben kann.
Beschwerde bei der Ärztekammer
Ärztliche Gutachter:innen unterliegen auch berufsrechtlichen Pflichten. Nach § 25 der ärztlichen Berufsordnung müssen Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt erstellt werden und die ärztliche Überzeugung nach bestem Wissen wiedergeben. Maßgeblich ist die Berufsordnung der Landesärztekammer, der die gutachtende Person angehört.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten, kann eine Beschwerde bei der für die gutachtende Person zuständigen Landesärztekammer in Betracht kommen.
Eine solche Beschwerde ist jedoch kein Rechtsmittel gegen das Gutachten. Sie ersetzt nicht die Einwendungen im eigentlichen Verfahren und führt insbesondere nicht automatisch dazu, dass das Gutachten geändert oder aufgehoben wird.
Sie sind direkt bei Teil 4 eingestiegen und möchten zunächst wissen, auf welchen Wegen ein medizinisches Gutachten entstehen kann? Teil 1 unserer Artikelreihe gibt einen Überblick über Gerichtsgutachten, Privatgutachten sowie Gutachten des Medizinischen Dienstes und der Ärztekammern.
Eine persönliche Anmerkung
Wir wissen aus eigener Erfahrung, wie belastend der Weg der Aufklärung nach einem schweren Behandlungsfehler sein kann. Die intensive Beschäftigung mit Patientenakten, Behandlungsverläufen und Gutachten kostet oft viel Kraft – emotional, organisatorisch und nicht selten auch finanziell. Die erneute und sehr detaillierte Auseinandersetzung mit dem Erlebten kann zudem unter Umständen retraumatisierend wirken.
Achten Sie deshalb auch auf sich selbst und holen Sie sich, wenn möglich, Unterstützung. Das kann juristische oder psychologische Begleitung sein, aber auch ganz praktische Hilfe dabei, Aufgaben zu teilen und nicht alles allein tragen zu müssen.
Disclaimer
Dieser Beitrag ersetzt keine medizinische oder juristische Prüfung. Er soll Betroffenen helfen, ein Gutachten strukturierter zu lesen und gezielter mögliche Schwachstellen zu erkennen. Er stützt sich auf folgende Quellen:
Rechtsgrundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 195, 199, 203 und 204 – Verjährung und mögliche Hemmung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 195, 199, 203 und 204 – regelmäßige Verjährungsfrist, Beginn und Höchstfristen der Verjährung sowie mögliche Hemmung der Verjährung.
Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 406, 411 und 412 – Ablehnung von Sachverständigen, Einwendungen, Ergänzungsfragen und weitere Begutachtung.
Sozialgesetzbuch V (SGB V), insbesondere § 66 sowie §§ 275 bis 277 – Unterstützung gesetzlich Versicherter und Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Fachliche Quellen
Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, insbesondere § 25 – ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bundesärztekammer: Informationen zu Beschwerden und zur Zuständigkeit der Landesärztekammern, abgerufen am 22.8.2026
Medizinischer Dienst Bund (Hrsg.): Begutachtungsleitfaden Behandlungsfehler und Pflegefehler, Stand: 16. April 2026.
Medizinischer Dienst Bund: Für Patienten: Behandlungsfehlerbegutachtung der Medizinischen Dienste , zuletzt abgerufen am 22.8.2026
Bundesärztekammer: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern , zuletzt abgerufen am 22.8.2026
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht: Empfehlungen zur Abfassung von Gutachten in Arzthaftungsprozessen, Stand: November 2000.
AWMF-Registernummer 094/001: Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung, Entwicklungsstufe S2k, federführende Gesellschaft: Deutsche Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB), Stand: Januar 2019 (gültig bis 2024, aktuell nicht abrufbar, archivierte Datei hier)




