Behandlungsfehler: Worauf achten beim beim medizinischen Gutachten?
- 20. Aug.
- 7 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 22. Aug.
Woran Betroffene erkennen können, ob Fachkompetenz, Prüfauftrag, Unterlagen und Sachverhaltsdarstellung im Gutachten eine solide Grundlage bilden.
Dieser Artikel ist Teil 2 unserer Artikelreihe “Medizinische Gutachten - was Betroffene wissen müssen”. Gutachten spielen bei der Aufklärung eine zentrale Rolle – gleichzeitig ist es für Betroffene ohne medizinisches Fachwissen oft schwer einzuschätzen, wie belastbar eine Bewertung tatsächlich ist. Unsere Artikelreihe erklärt deshalb, welche Arten von Gutachten es gibt, worauf bei Sachverständigen, Auftrag und Unterlagen zu achten ist, wie Fehler, Schaden und Kausalität bewertet werden und welche Möglichkeiten Betroffene bei Zweifeln haben.
Was Betroffene selbst prüfen können
Ein medizinisches Gutachten kann bei einem vermuteten Behandlungsfehler entscheidend dafür sein, wie der Fall weiter bewertet wird. Für Betroffene ist es deshalb wichtig, zumindest grundlegende Qualitätsmerkmale selbst prüfen zu können – auch ohne medizinische Fachkenntnisse.
Aber: Diese Überprüfung hat Grenzen. Mit einer Checkliste lassen sich vor allem formale Kriterien, die Vollständigkeit der Unterlagen und die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens beurteilen. Wie tief Sie fachlich einsteigen können, hängt davon ab, wie gut Sie mit der medizinischen Materie vertraut sind und ob Ihnen medizinische oder anwaltliche Unterstützung zur Verfügung steht.
Gutachten und Gegengutachten
Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, warum es in manchen Behandlungsfehlerfällen mehrere Gutachten und Gegengutachten gibt, die zu unterschiedlichen oder sogar widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Zunächst ist die nachträgliche Bewertung einer medizinischen Behandlung anspruchsvoll - insbesondere dann, wenn sie überwiegend anhand von Akten und Dokumentationen erfolgt. Auch für fachkundige und engagierte Gutachter:innen ist das häufig zeitaufwendig und komplex.
Unterschiedliche Ergebnisse können aber auch andere Ursachen haben: etwa unterschiedliche Fragestellungen und Prüfaufträge, eine abweichende Auswahl oder Gewichtung medizinischer Unterlagen, unterschiedliche fachliche Maßstäbe, methodische Schwächen oder eine nicht ausreichend passende fachliche Expertise.
Auch die Rahmenbedingungen der Begutachtung sollten deshalb mitgedacht werden. Dazu gehört unter anderem, wer das Gutachten beauftragt und vergütet und ob mögliche berufliche, institutionelle oder persönliche Interessenkonflikte bestehen. Solche Verbindungen bedeuten nicht automatisch, dass ein Gutachten einseitig ist. Sie können aber ein Grund sein, besonders genau darauf zu achten, ob die Bewertung nachvollziehbar, ausgewogen und fachlich sauber begründet ist - Stichwort "Gefälligkeitsgutachten".
Typische Elemente eines medizinisches Gutachtens
Es gibt kein einheitliches gesetzlich vorgeschriebenes Schema, nach dem alle medizinischen Gutachten aufgebaut sein müssen. Je nach Art des Gutachtens bestehen jedoch unterschiedliche Vorgaben zu Inhalt und Verfahren. In der Praxis hat sich bei ausführlichen Gutachten jedoch ein bestimmter Aufbau weitgehend bewährt. Er kann auch als Orientierung für die folgende Checkliste dienen:
Formalien: Benennung der Parteien bzw. Auftraggeber:innen und der Gutachter:innen
Benennung des Gutachtenauftrags
Benennung der vorliegenden Unterlagen einschließlich eventuell vorhandener Vorgutachten
Beschreibung des Sachverhalts
medizinische Beurteilung mit Fehler- und Kausalitätsbewertung
zusammenfassende Beantwortung der an die Gutachter:innen gestellten Fragen
Benennung von Literatur und Leitlinien
1. Passt die fachliche Kompetenz – und ist die begutachtende Person unbefangen?
Ein Gutachten sollte klar erkennen lassen, wer es erstellt hat. Dazu gehören Name, aktuelle oder frühere Funktion und Fachrichtung der begutachtenden Person. Entscheidend ist, ob die fachliche Qualifikation zur medizinischen Fragestellung passt. Bei komplexen Behandlungsverläufen können mehrere medizinische Fachgebiete betroffen sein. Trifft eine gutachtende Person Aussagen zu einem fachfremden Bereich, sollte das kritisch hinterfragt werden. Unterschiedliche Fachgebiete dürfen nicht ohne Weiteres miteinander vermischt werden.
Für gerichtlich bestellte Sachverständige gilt: Sie dürfen den Gutachtenauftrag nicht auf andere übertragen und müssen die Gesamtverantwortung selbst tragen. Werden Mitarbeiter:innen einbezogen, sind diese und der Umfang ihrer Tätigkeit grundsätzlich anzugeben, sofern es sich nicht nur um untergeordnete Hilfstätigkeiten handelt.
Zum Thema Gefälligkeitsgutachten: Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Unbefangenheit der Gutachter:innen. Das gilt in besonderem Maße für gerichtlich bestellte Sachverständige, aber auch für den Gutachtendienst des Medizinischen Dienstes. Wenn Sie mögliche Beziehungen zwischen Gutachter:innen und der Behandlerseite prüfen möchten, können Sie nach objektiven Hinweisen recherchieren. Genauer hinsehen sollten Sie deshalb insbesondere bei konkreten Anhaltspunkten wie:
einer früheren oder aktuellen Tätigkeit in der betroffenen Klinik
einer unmittelbaren Beteiligung an der Behandlung
engen aktuellen beruflichen oder wirtschaftlichen Beziehungen
einem persönlichen Näheverhältnis zu Beteiligten
unsachlichen beziehungsweise erkennbar einseitigen Formulierungen im Gutachten
einem gemeinsamen Beitrag bei einem Kongress
einer gemeinsamen Publikation ...
Ob ein Interessenkonflikt rechtlich relevant ist oder bei einem Gerichtsgutachten eine Befangenheit begründen kann, sollte möglichst frühzeitig rechtlich geprüft werden. Auch hierbei können Fristen eine Rolle spielen.
Auch unsachliche oder tendenziöse Formulierungen in der Darstellung des Sachverhalts oder in der medizinischen Bewertung können Hinweise auf eine mögliche Voreingenommenheit geben. Beispiele wären Aussagen wie: „Das Krankenhaus hat eine allseits bekannte hervorragende Expertise …“ oder andere wertende Formulierungen. Besteht der Anschein einer Voreingenommenheit, kann dies unter Umständen zur Ablehnung der sachverständigen Person führen. Das kann das Verfahren verzögern.
2. Ist der Gutachtenauftrag klar benannt?
Ein Gutachten ist häufig nur so gut wie die Fragestellung, die ihm zugrunde liegt. Im Gutachten sollten also die konkreten Fragen der Auftraggeber:innen aufgeführt oder wiedergegeben werden. Auch der konkrete Behandlungsfehler-Vorwurf sollte benannt sein. Das können zum Beispiel Beweisfragen eines Gerichts, Fragen einer Krankenkasse oder Schlichtungsstelle oder – bei privat beauftragten Gutachten – Fragen der Auftraggeber:innen sein.
Wenn Sie selbst ein privates Gutachten beauftragen, gegebenenfalls gemeinsam mit einer anwaltlichen Vertretung, können auch Sie konkrete Fragen formulieren. Zum Beispiel:
Welcher allgemein anerkannte fachliche Standard galt zum Zeitpunkt der Behandlung?
Welche diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen waren danach geboten, und zu welchem Zeitpunkt?
Wurde von diesem Standard abgewichen, etwa durch eine unterlassene, verspätete oder fehlerhaft durchgeführte Maßnahme?
Welcher Gesundheitsschaden ist eingetreten und welche Beschwerden oder Folgen sind der Grunderkrankung, welche möglicherweise der fehlerhaften Behandlung zuzuordnen?
Besteht aus medizinischer Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer möglichen Abweichung und dem Gesundheitsschaden? Mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit?
Welche anderen medizinischen Ursachen kommen für den Schaden in Betracht?
Auf welche Befunde, Behandlungsunterlagen und fachlichen Erkenntnisse stützt sich die Bewertung?
3. Sind die Unterlagen vollständig und nachvollziehbar benannt?
Dieser Abgleich ist besonders wichtig. Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern beruhen zum überwiegenden Teil auf den vorgelegten Dokumenten. Deren Vollständigkeit kann deshalb für das Ergebnis entscheidend sein und sollte von Ihnen so weit wie möglich überprüft werden.
Im Gutachten sollte genau offengelegt werden, auf welchen Unterlagen die Bewertung beruht.
Idealerweise liegt die vollständige Patientenakte vor – einschließlich aller relevanten Unterlagen aus stationärer und ambulanter Behandlung. Dazu können unter anderem gehören:
Arztbriefe
OP-Berichte
Pflegeberichte
Narkoseprotokolle
Laborwerte
Ergebnisse bildgebender und anderer diagnostischer Untersuchungen, etwa Ultraschall oder Endoskopie
Aufklärungsunterlagen
Wunddokumentationen
Beatmungsprotokolle
Pathologie- und Histologiebefunde
Medikationslisten
Verlaufsdokumentationen
Stellungnahmen
frühere Gutachten
Diese Liste ist beispielhaft und nicht vollständig.
Fehlt die Dokumentation einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme oder ihres Ergebnisses, wird grundsätzlich vermutet, dass die Maßnahme nicht durchgeführt wurde. Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Nicht jede Dokumentationslücke hat diese Folge.
Unter Umständen können auch Berichte von vor- oder nachbehandelnden Ärzt:innen relevant sein, zum Beispiel von Hausärzt:innen oder Rehaeinrichtungen. Sie können dabei helfen, bestehende Grunderkrankungen von möglichen Folgen eines Behandlungsfehlers abzugrenzen.
Sie können unter anderem prüfen:
Sind die Unterlagen soweit ersichtlich vollständig und mit Datum benannt?
Fehlen wichtige Behandlungsabschnitte oder Unterlagen?
Wurden alle vorliegenden Unterlagen berücksichtigt?
Wurden handschriftliche Unterlagen aufgeführt und gegebenenfalls bewertet?
Wurde schlechte Lesbarkeit thematisiert?
Sind Kopien vollständig, also nicht abgeschnitten und gegebenenfalls mit Rückseiten?
Liegen Röntgen-, CT- oder MRT-Bilder verwertbar vor?
Falls Sie ein Gedächtnisprotokoll erstellt haben: Wird es in den Unterlagen benannt und berücksichtigt?
Wenn relevante Unterlagen fehlen oder nicht berücksichtigt wurden, hängt das weitere Vorgehen davon ab, um welche Art von Gutachten es sich handelt und warum Unterlagen fehlen.
Beim gerichtlichen Sachverständigengutachten
Bevor ein Gericht ein medizinisches Gutachten in Auftrag gibt, sollte die erforderliche medizinische Dokumentation möglichst vollständig vorliegen. Wurden bestimmte medizinische Unterlagen gar nicht erst erstellt, ist die Situation eine andere. Das kann für Patient:innen beweisrechtlich relevant sein (s.o.) Wenn das Gutachten bereits vorliegt und Ihnen auffällt, dass wichtige Unterlagen fehlen oder nicht berücksichtigt wurden, sollten Sie das möglichst schnell dem Gericht mitteilen, am besten über Ihre anwaltliche Vertretung.
Bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
Fehlen für die Begutachtung relevante Unterlagen, können die Krankenkasse oder der Medizinische Dienst weitere Unterlagen anfordern. Wenn Ihnen nach Erhalt des Gutachtens weitere relevante Unterlagen auffallen, sollten Sie sich deshalb möglichst schnell an Ihre Krankenkasse wenden.
Beim Privatgutachten
Bei einem Privatgutachten können Gutachter:innen fehlende Unterlagen gegebenenfalls auch direkt anfordern – zum Beispiel, wenn Sie ihnen dafür eine entsprechende Vollmacht oder Befugnis erteilt haben.
Für alle Gutachten gilt: Fehlen trotz aller Bemühungen wichtige Unterlagen, kann eine verlässliche Bewertung schwierig oder sogar unmöglich sein. Dann kann das Gutachten möglicherweise nur eingeschränkt erstellt werden. In einem Gerichtsverfahren entscheidet anschließend das Gericht, wie weiter vorzugehen ist.
4. Wird der Sachverhalt verständlich und sachlich dargestellt?
Vor der eigentlichen medizinischen Bewertung sollte der Sachverhalt nachvollziehbar und sachlich zusammengefasst werden. Dazu gehören auch Ergebnisse und Stellungnahmen aus früheren Gutachten sowie die Sicht der Auftraggeber:innen. Das kann zum Beispiel Ihr eigenes Gedächtnisprotokoll umfassen, aber auch die Argumente der Gegenseite. Auch der konkrete Behandlungsfehler-Vorwurf gehört zum Sachverhalt und sollte möglichst genau wiedergegeben werden.
Sind Fachkompetenz, Prüfauftrag, Unterlagen und Sachverhaltsdarstellung geklärt, stellt sich die nächste Frage: Ist auch die medizinische Bewertung nachvollziehbar? Teil 3 unserer Artikelreihe erklärt, wie Gutachter:innen den fachlichen Standard, einen möglichen Behandlungsfehler, den Gesundheitsschaden und die Kausalität bewerten.
Eine persönliche Anmerkung
Wir wissen aus eigener Erfahrung, wie belastend der Weg der Aufklärung nach einem schweren Behandlungsfehler sein kann. Die intensive Beschäftigung mit Patientenakten, Behandlungsverläufen und Gutachten kostet oft viel Kraft – emotional, organisatorisch und nicht selten auch finanziell. Die erneute und sehr detaillierte Auseinandersetzung mit dem Erlebten kann zudem unter Umständen retraumatisierend wirken.
Achten Sie deshalb auch auf sich selbst und holen Sie sich, wenn möglich, Unterstützung. Das kann juristische oder psychologische Begleitung sein, aber auch ganz praktische Hilfe dabei, Aufgaben zu teilen und nicht alles allein tragen zu müssen.
Disclaimer
Dieser Beitrag ersetzt keine medizinische oder juristische Prüfung. Er soll Betroffenen helfen, ein Gutachten strukturierter zu lesen und gezielter mögliche Schwachstellen zu erkennen. Er stützt sich auf folgende Quellen:
Rechtsgrundlagen
Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 404, 404a, 406, 407a und 411 – Auswahl und Leitung von Sachverständigen, Besorgnis der Befangenheit, persönliche Erstattung des Gutachtens sowie schriftliche Begutachtung und Ergänzungsfragen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 630f und 630h Abs. 3 – Dokumentation der Behandlung und beweisrechtliche Folgen einer fehlenden Dokumentation medizinisch gebotener wesentlicher Maßnahmen oder ihrer Ergebnisse
Sozialgesetzbuch SGB V , insbesondere §§ 66, 275 Abs. 3 Nr. 4 sowie Abs. 5 und 6, § 276 und § 277 – Unterstützung gesetzlich Versicherter bei Behandlungsfehlern, Begutachtung durch den Medizinischen Dienst, fachliche Unabhängigkeit der Gutachter, Mindestinhalte gutachtlicher Stellungnahmen sowie Umgang mit Unterlagen und Übermittlung des Gutachtens
§ 25 (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) – Sorgfaltspflichten bei ärztlichen Gutachten und Zeugnissen. Maßgeblich ist jeweils die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer.
Fachliche Quellen und Verfahrensinformationen
Medizinischer Dienst Bund (Hrsg.): Begutachtungsleitfaden Behandlungsfehler und Pflegefehler, Stand: 16. April 2026.
Bundesärztekammer: BÄK-Curriculum „Medizinische Begutachtung“, 3. Auflage, 13.03.2025. Für Anforderungen und Qualifikation medizinischer Gutachter:innen
Bundesärztekammer, Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern, abgerufen am 22.8.2026
Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG), Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht: Empfehlungen zur Abfassung von Gutachten in Arzthaftungsprozessen, Stand: November 2000.
AWMF-Registernummer 094/001: Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung, Entwicklungsstufe S2k, federführende Gesellschaft: Deutsche Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB), Stand: Januar 2019 (gültig bis 2024, aktuell nicht abrufbar, archivierte Datei hier)



