
Zivil- oder Strafrecht?
Überblick über unterschiedliche Wege
Nach einem vermuteten schweren Behandlungsfehler stehen viele Betroffene vor einer schwierigen Entscheidung. Geht es um Entschädigung, um Aufklärung, um die Anerkennung des Unrechts – oder um die Klärung und den Wunsch nach Bestrafung von individueller Schuld? Das ist eine höchst individuelle Frage. Beide Wege sind belastend, beide erfordern Kraft. Welchen Sie wählen, können nur Sie (am besten mit anwaltlicher Beratung) entscheiden. Unser Rat ist: Patientenakte direkt anfordern, alles andere gut informiert und am besten mit juristischem Beistand angehen.
Zivilrechtlicher Weg
Ziel:
Finanzielle Entschädigung
(z. B. Schmerzensgeld, Schadensersatz)
Typische Schritte:
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Außergerichtliche Aufklärung
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z. B. Schlichtungsverfahren der Landesärztekammern, Medizinischer Dienst der Krankenkassen, Privatgutachten, Mediation etc.
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Zivilklage vor Gericht
Wer handelt?
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Die Betroffenen (bzw. Angehörigen der Verstorbenen)
Mögliche Ergebnisse:
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außergerichtlicher Vergleich / Einigung im Vorfeld
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Gerichtsurteil mit Entschädigung für Betroffene
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Klageabweisung (keine Entschädigung, ggf. Kostenrisiko)
Strafrechtlicher Weg
Ziel:
Klärung strafbarer Schuld
(z. B. fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung oder Tötung)
Typische Schritte:
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ausgelöst durch Offizialdelikte dann Ermittlungspflicht durch die Staatsanwaltschaft oder Strafanzeige bei der Polizei
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Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
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Gerichtsverfahren
Wer handelt?
Hauptsächlich die Staatsanwaltschaft (nicht die Betroffenen selbst). Aber: Betroffene können als Nebenkläger:innen tätig werden und Informationen einbringen.
Mögliche Ergebnisse:
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Einstellung des Verfahrens
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Beendigung des Verfahrens über Strafbefehl als vereinfachte Sanktion ohne Hauptverhandlung ohne Einbeziehung der Nebenklage möglich
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Anklage + Verurteilung der Verantwortlichen
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Anklage + Freispruch – keine strafrechtliche Schuld festgestellt
Gut zu wissen
Fachärztlicher Standard
Ärzt:innen sind gesetzlich nicht verantwortlich, wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt.
Sie schulden keine Heilung, sondern eine sorgfältige Behandlung nach aktuellem fachärztlichem Standard.
Nur wenn davon negativ abgewichen wird, kann ein Behandlungsfehler vorliegen.
Achtung, Verjährung!
Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren – ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Fehler und Schaden erfahren haben oder hätten erfahren können.
Die Verjährung pausiert z. B. beim Schlichtungsverfahren, laufenden Vergleichsverhandlungen, (außer-)gerichtlichen Verfahren.
Zivil oder Strafverfahren
Der zivil- und der strafrechtliche Weg schließen sich nicht aus.
Beide Wege sind grundsätzlich möglich – meist wird jedoch ein Verfahren ausgesetzt, bis das andere abgeschlossen ist.
Sonderfall Beweislast
Grundsätzlich müssen Patient:innen einen Behandlungsfehler beweisen. In bestimmten Fällen kehrt sich die Beweislast jedoch um – etwa bei groben Behandlungsfehlern. Dann muss die Behandlerseite nachweisen, dass kein Fehler vorlag.
Diese Beweislastumkehr gilt nur für den zivilrechtlichen Weg!

Menschen, die durch Behandlungsfehler schwer geschädigt wurden, werden in Deutschland rechtlich oft wie Opfer zweiter Klasse behandelt. Zu oft fehlt es an medizinischer Fachkompetenz der Staatsanwaltschaften und Gerichte, sowie dem juristischen Willen, auch in komplexen medizinischen Fragestellungen adäquat und unvoreingenommen zu ermitteln.
Was fehlt, sind Urteile mit Signalwirkung, insbesondere bei schweren medizinischen Standard-Unterschreitungen. Juristische Urteile, die etablierte Sicherheitsstandards und die in Deutschland ohnehin wenigen Patientenrechte nicht relativieren oder gar untergraben, sondern sie schützen und wahren. Im Sinne eines verlässlichen Patientenschutzes zu unser aller Sicherheit.
Martje Ratzow
Schriftführerin Fokus Behandlungsfehler e.V.

